1. Welche Einnahmen haben die Kommunen?
Die Einnahmen der Kommunen setzen sich zusammen
(1) aus den so genannten originären Einnahmen, diese wiederum bestehen aus
- Steuern und steuerähnlichen Einnahmen
- Gebühren und sonstigen Einnahmen,
(2) aus Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich.
Die rheinland-pfälzischen Kommunen nahmen in 2003 insgesamt 6,18 Milliarden Euro
ein. Davon stammten aus Steuern und steuerähnlichen Einnahmen 2,19 Milliarden
Euro (35 Prozent), aus Gebühren und sonstigen Einnahmen 2,32 Milliarden Euro (38
Prozent), aus Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich flossen 1,67
Milliarden Euro (27 Prozent).
2. Warum gibt es den Kommunalen Finanzausgleich?
Die kommunale Selbstverwaltung wird im Grundgesetz durch Artikel 28 Absatz 2
garantiert.
Die Kommunen brauchen eine ausreichende Finanzausstattung, um die
"Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Grundgesetz) regeln zu können. Der
Bund und die Länder müssen den Kommunen eine ausreichende Finanzausstattung
ermöglichen.
Dazu dienen in erster Linie die Gemeindesteuern und das Aufkommen aus Gebühren
und Beiträgen (originäre Einnahmen). In Gemeinden, in denen diese Einnahmen zu
schwach sind, muss das jeweilige Bundesland zusätzliche Finanzierungsmittel
bereitstellen. Das geschieht über den Kommunalen Finanzausgleich.
Eine zweite Aufgabe des kommunalen Finanzausgleichs besteht darin, einen
gewissen Anteil an der finanziellen Grundausstattung der Gemeinden
bereitzustellen.
Für besondere Zwecke werden außerdem auf Antrag besondere Finanzzuweisungen
gewährt.
3. Ist der Kommunale Finanzausgleich ein horizontaler oder ein vertikaler
Finanzausgleich?
Ein horizontaler Finanzausgleich bedeutet: Es wird nur zwischen
Gebietskörperschaften der gleichen Ebene (z. B. Länder) ein Ausgleich
organisiert, in Abhängigkeit von der Finanzkraft.
Ein vertikaler Finanzausgleich bedeutet: Es wird innerhalb von
Gebietskörperschaften unterschiedlicher Ebenen (z. B. Länder und Kommunen) ein
Ausgleich organisiert.
Für den Kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz gilt: Er ist überwiegend
als vertikaler Ausgleich konzipiert. Das Land als übergeordnete Ebene verteilt
einen Teil seiner Einnahmen an die Kommunen. Es fließen jedoch auch eigene
Einnahmen der Kommunen in den Kommunalen Finanzausgleich. Es finden sich also
auch Elemente eines horizontalen Ausgleichs.
Zum Vergleich: Der bundesstaatliche Finanzausgleich (Länderfinanzausgleich) ist
in Deutschland im Wesentlichen ein horizontaler Finanzausgleich, d. h. ein
Ausgleich auf der Ebene der Länder. Der Länderfinanzausgleich enthält aber auch
Merkmale des vertikalen Finanzausgleichs, da der Bund ebenfalls Mittel
beisteuert.
4. Wonach bemisst sich das Volumen des Kommunalen Finanzausgleichs?
Das Volumen des Kommunalen Finanzausgleichs wird bestimmt durch die so genannte
Finanzausgleichsmasse. Entscheidend für den Umfang der Finanzausgleichsmasse ist
im Wesentlichen die Höhe der Steuern, die dem Land zufließen (so genannte
Ländersteuern).
In Rheinland-Pfalz gehen fast alle Steuereinnahmen des Landes in die
Finanzausgleichsmasse ein, mit einem Anteil von 21 Prozent. Die Einnahmen des
Landes aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich fließen auch in die
Finanzausgleichsmasse, ebenfalls zu 21 Prozent. Diese beiden Ströme lassen sich
unter Landesleistungen zusammenfassen.
Dazu addieren sich zwei Umlagen: die Finanzausgleichsumlage und die Umlage zur
Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit. Beide Umlagen müssen die Kommunen
selbst aufbringen.
Die Finanzausgleichsmasse lässt sich auch aufgliedern in die so genannte
Pflichtmasse laut Grundgesetz und die freiwilligen Leistungen des Landes. Den
Umfang der freiwilligen Leistungen kann jedes Bundesland im Prinzip selbst
festlegen.
In Rheinland-Pfalz lag das Gesamtvolumen der Finanzausgleichsmasse in 2003 bei
1,671 Milliarden Euro, in 2004 bei 1,665 Milliarden Euro.
5. Welche Arten von Zuweisungen gibt es?
Die Zuweisungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs lassen sich aufteilen
in Allgemeine Zuweisungen und Zweckzuweisungen.
Die so genannten Schlüsselzuweisungen zählen zu den Allgemeinen Zuweisungen
(siehe Frage 6).
Daneben können Kommunen auf Antrag noch Zweckzuweisungen erhalten. Diese haben
immer mit konkreten Ausgabeerfordernissen zu tun und sind also bedarfsabhängig.
Die Finanzkraft der Kommune spielt hier eine untergeordnete Rolle.
6. Welche Arten von Schlüsselzuweisungen gibt es?
Die Schlüsselzuweisungen zählen zu den Allgemeinen Zuweisungen. Es gibt in
Rheinland-Pfalz unterschiedliche Arten von Schlüsselzuweisungen:
- Die Schlüsselzuweisung A (nach § 8 Landesfinanzausgleichsgesetz) erhalten die
Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Gemeinden und
kreisfreien Städte, deren so genannte Steuerkraftmesszahl (nach § 13 LFAG)
geringer ist als 73 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraftmesszahl.
- Die Schlüsselzuweisung B1 (nach § 9 LFAG) erhalten Verbandsgemeinden und
verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie
Städte als Pro-Kopf-Betrag.
- Die Schlüsselzuweisung B2 ist abhängig sind von der Differenz zwischen
Finanzbedarf (ermittelt als Bedarfsmesszahl nach § 11 LFAG) und Finanzkraft der
Kommune (ermittelt als Finanzkraftmesszahl in § 12 LFAG).
- Die Investitionsschlüsselzuweisungen sind ebenfalls abhängig von der Differenz
zwischen Finanzbedarf (ermittelt als Bedarfsmesszahl nach § 11 LFAG) und
Finanzkraft der Kommune (ermittelt als Finanzkraftmesszahl in § 12 LFAG).
7. Was tut das Land, um die Einnahmen der Kommunen zu verstetigen?
Ein großes Problem der Kommunalfinanzen ist es, dass die Einnahmen oft stark
schwanken. Das liegt nicht zuletzt an der Gewerbesteuer, deren Aufkommen durch
starke Auf- und Abwärtsbewegungen gekennzeichnet ist.
Das Land Rheinland-Pfalz hat deshalb ein Instrument entwickelt, um über den
Kommunalen Finanzausgleich die Einnahmeentwicklung der Kommunen zu verstetigen:
den Beistandspakt.
Die Weiterentwicklung ist ein bundesweit einzigartigen Projekt: der
Stabilisierungsfonds.
Beistandspakt
Stabilisierungsfonds
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